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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma: New Energy Solution GmbH

 

  1. Allgemeines
    1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der New Energy Solution GmbH, 24857 Fahrdorf, Schleswig-Holstein, DE (nachfolgend „New Energy “ genannt)
    2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    3. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Leistungsumfang
    1. New Energy liefert und montiert die im Angebot genannten und bepreisten Anlagenteile der Photovoltaikanlage (nachfolgend: vereinbarte Anlagenteile), wobei zunächst die Unterkonstruktion von New Energy geliefert und auf dem Dach des Gebäudes montiert wird. Sodann erfolgt die Lieferung und Montage der übrigen vereinbarten Anlagenteile, insbesondere also der Photovoltaikmodule (nachfolgend: Module), der Elektroinstallation, der Wechselrichter, der Batteriespeicher sowie der Wallbox. Ggf. auch zusätzlicher Geräte und Komponenten.
    2. Nach Abschluss der Montagearbeiten gemäß vorstehendem Abs. 1 und Abs. 2 wird die Photovoltaikanlage von New Energy beim Netzbetreiber angemeldet und entsprechend der Regelung unter § 8 in Betrieb genommen.

 

  1. Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, Ertragsprognosen und Herstellergarantien
    1. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit besteht darin, dass die im Angebot aufgeführten Angaben zur Nennleistung, zum Wirkungsgrad sowie zur Kapazität der Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und Wallbox von diesen unter idealen Bedingungen erreicht werden. Bei den Modulen ist es ausreichend, wenn die angegebene Nennleistung und der angegebene Wirkungsgrad im Durchschnitt aller montierten Module erreicht wird. Auf die Nennleistung und den Wirkungsgrad des jeweils einzelnen Moduls kommt es insofern nicht an.
    2. Die tatsächliche Leistung einer Photovoltaikanlage kann von den prognostizierten Ergebnissen aus diversen Gründen abweichen (z.B. aufgrund von Wetterschwankungen, Schmutz auf den Modulen, Verschattung der Photovoltaikanlage durch eine angrenzende Bebauung und Bepflanzung usw.). Etwaige im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung von New Energy erstellte oder vorgelegte Modellrechnungen über die Leistung der Photovoltaikanlage, insbesondere über den zu erwartenden Ertrag, stellen daher nur unverbindliche Prognosen dar. Mit diesen Modellrechnungen sind keine Aussagen über die Beschaffenheit der Photovoltaikanlage oder sonstige Garantien verbunden.
    3. Soweit dem Besteller von New Energy für die Anlagenteile der Photovoltaikanlage Erklärungen der jeweiligen Hersteller und/oder Zulieferer dieser Anlagenteile vorgelegt werden, z.B. Garantieversprechen, handelt es sich hierbei nicht um Versprechen von New Energy, sondern allenfalls um selbständige Versprechen des jeweiligen Herstellers bzw. Zulieferers. Der Besteller hat die sich hieraus etwa ergebenen Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller bzw. Zulieferer geltend zu machen. New Energy übernimmt für die Erklärungen der Hersteller bzw. Zulieferer keinerlei eigene Haftung.

 

  1. Nachunternehmereinsatz
    1. New Energy ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Nachunternehmer und/oder Unterlieferanten einzusetzen. 

 

  1. Nicht von New Energy geschuldete Leistungen
    1. New Energy schuldet über den Leistungsumfang des Vertrages hinaus keine weiteren gegebenenfalls erforderlichen Leistungen und/oder Komponenten, die für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich werden können. Dies betrifft insbesondere den zur Übertragung von Messdaten der Photovoltaikanlage gegebenenfalls erforderlichen Anschlusspunkt Zählerplatz (APZ). 
    2. New Energy prüft nicht, ob das Dach bzw. Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage montiert werden soll, die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage bzw. deren Komponenten erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Statik des Gebäudes und Daches, aber auch die Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 dieses Vertrages. New Energy wird den Besteller lediglich auf offensichtliche Unzulänglichkeiten und/oder Vorschäden des Gebäudes und Daches hinweisen. Es obliegt insoweit dem Besteller für eine ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes, auf dem die Photovoltaikanlage aufgestellt werden soll, insbesondere also der Dachfläche, auf seine Kosten Sorge zu tragen. Erforderlichenfalls hat der Besteller hierzu entsprechende Sonderfachleute und/oder Fachunternehmer hinzuzuziehen.  
    3. Durch New Energy wird nicht geprüft, ob die (bau-)rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung baugenehmigungsrechtlicher Vorschriften. Für die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb der Photovoltaikanlage hat der Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. 
    4. Zur Mitwirkung bei der Erlangung von Fördermitteln für die Photovoltaikanlage ist New Energy nicht verpflichtet. Dies obliegt allein dem Besteller auf seine Kosten. 
    5. New Energy ist nicht verpflichtet, die Registrierung der Photovoltaikanlage beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu beantragen. Dies obliegt dem Besteller auf seine Kosten. 

 

 

  1. Mitwirkungspflichten des Bestellers 
    1. Die New Energy Solution GmbH muss vor Montage über das verwendete Material zur Dacheindeckung informiert werden. Asbesthaltige Dächer sind von einer PV-Montage ausgeschlossen.
    2. Für die Aufnahme der Unterkonstruktion auf Pfannendächern, müssen einzelne Dachpfannen abgefräst werden. Die Anzahl und die Lage der hiervon betroffenen Dachpfannen wird von New Energy nach den Erfordernissen im Einzelfall vor Ort festgelegt. Beim Abfräsen der Dachpfannen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Schaden nehmen. Aus diesem Grund hat der Besteller bei Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt unter 20 kW mindestens 15 Ersatzdachpfannen bereitzuhalten, um beschädigte Dachpfannen austauschen zu können. Bei größeren Photovoltaikanlagen erhöht sich der Bedarf an Ersatzdachpfannen entsprechend. Sollten darüber hinaus weitere Dachpfannen aufgrund von Beschädigungen ausgetauscht werden müssen, obliegt es dem Besteller diese auf seine Kosten für New Energy bereitzustellen

 

  1. Termine 
    1. Verbindliche Liefer- und Montagetermine können erst nach erfolgter Bestellung der vereinbarten Anlagenteile durch die New Energy mitgeteilt werden. New Energy wird die vereinbarten Anlagenteile unmittelbar nach Eingang der Vorauszahlung gemäß § 10  b bzw. nach Auftragsbestätigung bei ihren Zulieferern bestellen. Die für die Anlagenteile von den Zulieferern sodann avisierten Liefertermine wird New Energy dem Besteller mitteilen. Sie stellen den frühsten möglichen Liefertermin bzw. Termin zum Beginn der Leistungserbringen durch New Energy dar. 
    2. Die Dauer bis zum Abschluss des Anmeldeprozesses der Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber gemäß § 2  3 beträgt üblicherweise 8 bis 12 Wochen.

 

  1. Inbetriebnahme und Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Besteller
    1. New Energy nimmt die Photovoltaikanlage nach Abschluss der Montagearbeiten in Betrieb und weist den Besteller in den Betrieb ein. Über die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erstellt New Energy ein Inbetriebnahmeprotokoll unter Verwendung der für die Photovoltaikanlage eingesetzten Software. 
    2. Mit der Inbetriebnahme und Einweisung des Bestellers gemäß vorstehendem Abs. 1 erfolgt zugleich die Endabnahme der Photovoltaikanlage durch den Besteller. Hierüber erstellt New Energy ebenfalls ein Protokoll (Abnahmeprotokoll), welches vom Besteller unterschrieben werden soll. Etwaige Mängel sollen im Protokoll vermerkt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Besteller nicht verweigert werden. 
    3. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn New Energy den Besteller nach Fertigstellung der Montagearbeiten und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des vorstehenden Satzes nur dann ein, wenn New Energy den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. 
    4. New Energy kann bereits vor der Endabnahme gemäß vorstehendem Abs. 2 und Abs. 3 Teilabnahmen hinsichtlich der in sich abgeschlossene Teile der Leistung verlangen. Eine Teilabnahme kommt insofern insbesondere nach der Montage der Unterkonstruktion in Betracht. 
  2. Vergütung

Die Vergütung ergibt sich aus dem Preis aus der Auftragsbestätigung für den Besteller

 

  1. Zahlungsbedingungen
    1. Zahlungen sind gemäß dem Auftragsschreiben zu leisten.
    2. Vorabzahlung (innerhalb von 5 Tagen) mit Skontoabzug (2%)
    3. Teilrechnung nach Baufortschritt
    4. Schlussrechnung nach technischer Inbetriebnahme (Unabhängig vom Zählertausch)

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Sämtliche gelieferten, montierten oder hergestellten Anlagenteile der Photovoltaikanlage bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von New Energy, einschließlich der Umsatzsteuer und im Falle des Zahlungsverzuges gegebenenfalls geltend gemachter Aufwendungen und Verzugszinsen, im Eigentum von New Energy (Eigentumsvorbehalt). 
    2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Photovoltaikanlage und/oder deren Anlagenteile weiter zu verkaufen, solange der Besteller die Forderungen von New Energy nicht vollständig beglichen und das Eigentum an der Photovoltaikanlage bzw. deren Komponenten auf ihn übergegangen ist. 

 

  1. Mängelrechte
    1. Der Besteller hat New Energy Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel selbst und/oder durch von New Energy beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen.  
    2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von New Energy durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werkes. 
    3. Liefert New Energy zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache bzw. stellt New Energy ein neues Werk her, ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache bzw. das mangelhafte Werk auf Verlangen an New Energy zurückzugewähren.  
    4. New Energy kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. 
    5. Schlägt die Nacherfüllung durch New Energy fehl, ist sie dem Besteller nicht zumutbar oder verweigert New Energy die Nacherfüllung, kann der Besteller sein Recht auf Minderung geltend machen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Bestellers, Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend zu machen. 
    6. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. 
    7. Das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen. 

 

  1. Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln sowie für sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt bei Bestellern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, zwei Jahre und bei Bestellern, die Unternehmer im Sinne des  14 BGB sind, ein Jahr. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch bei Verträgen mit Unternehmern, nicht bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 gilt ebenfalls sowohl bei Verträgen mit Verbrauchern als auch bei Verträgen mit Unternehmern, nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner (Besteller) regelmäßig vertrauen darf. 
    2. Bei einem Bauwerk, bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk sowie bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. 
    3. Die Verjährungsfrist gemäß vorstehendem Abs. 1 und Abs. 2 beginnt, soweit die Mängel nicht arglistig verschwiegen wurden, mit der Abnahme gemäß § 8  2 bis Abs. 4. 
    4. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB. 

 

  1. Haftung von New Energy
    1. New Energy haftet unbegrenzt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei von New Energy übernommenen Garantien sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 
    2. Für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere Kardinalpflichten) beruhen, haftet New Energy für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.  
    3. Für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen, haftet New Energy bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer). 
    4. New Energy haftet nicht für Schäden, die auf der mangelnden Eignung (einschließlich Materialschwächen, Konstruktionsfehlern, unzureichende Statik usw.) des Grundstücks, des Gebäudes oder der baulichen Anlage beruhen, auf bzw. an welcher die Photovoltaikanlage montiert werden soll. Dies gilt nicht, wenn die mangelnde Eignung für New Energy erkennbar war und New Energy es unterlassen hat, den Besteller auf die mangelnde Eignung hinzuweisen. 
    5. New Energy haftet nicht für die vom Besteller oder Dritten beschädigte oder gestohlene Komponenten der Photovoltaikanlage und Baumaterialien, die während der Ausführung der Arbeiten beim Besteller gelagert werden. Dritte im Sinne dieses Absatzes sind nicht die gesetzlichen Vertreter von New Energy und Personen, derer sich New Energy zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Es obliegt dem Besteller für solche Risiken entsprechende Versicherungen auf seine Kosten abzuschließen. 

 

  1. Fotografien der Photovoltaikanlage für Werbezwecke
    1. New Energy wird vom Besteller gestattet, die Photovoltaikanlage auf dem Dach, das Gebäudes sowie die Anlagenteile im Gebäudeinneren zu fotografieren und diese Fotografien sodann zu Werbezwecken zu nutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch die Fotografien keine personenbezogenen Daten des Bestellers erhoben und/oder verbreitet werden. Insbesondere dürfen sich aus den Fotografien nicht der Name und die Anschrift des Bestellers ergeben. 
    2. Der Besteller kann der Anfertigung und Nutzung von Fotografien nach Abs. 1 für die Zukunft jederzeit durch Erklärung in Textform widersprechen.

 

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
    2. Bei Verträgen mit Unternehmern ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Fahrdorf. Bei Verträgen mit Verbrauchern geltend die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand. 

 

  1. Schlussbestimmungen 
    1. Der Besteller kann mit seinen Forderungen gegen Forderungen von New Energy nur aufrechnen, soweit die Forderungen des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 
    2. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit aus Beweisgründen der Textform im Sinne von § 126b BGB, wenn nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung vom vorstehenden Formerfordernis. 
    3. Sollte eine oder mehrere der obigen Regelungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sollen so ausgelegt oder durch eine andere zulässige Bestimmung ergänzt werden, dass der mit der unzulässigen oder nichtigen Regelung verfolgte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Gleiches gilt für eventuelle Lücken dieser AGBs. 
    4. Wir sind nicht dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nehmen auch nicht freiwillig daran teil.